I. Allgemeines

Vielen Dank, dass Ihr / Sie die Fahrradabstellanlage nutzt.

Die Einstell- und Nutzungsbedingungen werden mit der Nutzung durch den Nutzer von diesem anerkannt.

Damit wir auch in Zukunft eine hohe Zufriedenheit mit der Nutzung unserer Fahrradabstellanlage gewährleisten können, bitten wir alle Nutzerinnen und Nutzer, die folgenden Einstell- und Nutzungsbedingungen zu beachten:

II. Nutzungsbestimmungen

  1. Der Nutzer ist nicht befugt, andere Gegenstände als Fahrräder, Fahrradzubehör oder (E-)-Scooter in den Abstellanlagen einzustellen.
  2. In der Abstellanlage ist das Fahrrad aus Sicherheitsgründen zu schieben und Nutzer haben die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten.
  3. Der Nutzer ist nicht berechtigt, den Schließmechanismus der Anlage zu verändern, etwa durch Anbringung eigener Schlösser außerhalb der Anlage.
  4. Beim Verlassen der Abstellanlage ist darauf zu achten, dass die Eingangstür geschlossen ist.

III. Pflichten des Nutzers

  1. Die Benutzung der Anlage erfolgt auf eigene Gefahr des Nutzers.
  2. Die Öffnung des Zugangs zur Fahrradabstellanlage ist nur in unmittelbarer Nähe zur Anlage bei Sichtkontakt zur Fahrradabstellanlage gestattet. Öffnungen aus der Ferne sind verboten. Schäden durch Zuwiderhandlungen trägt der Nutzer.
  3. Der Nutzer verpflichtet sich, den Platz in der Anlage und die Anlage selbst pfleglich zu behandeln und sauber zu halten.
  4. Beim Abstellen des Fahrrads ist den Hinweisen dieser Einstell- und Nutzungsbedingungen und sonstigen ersichtlichen Hinweisen zur Benutzung der Anlage Folge zu leisten.
  5. Es obliegt dem Nutzer, das Fahrrad auch in der Abstellanlage ordnungsgemäß abzuschließen und zusätzlich gegen Diebstahl bzw. Wegnahme zu sichern, in dem das Fahrrad zumindest mittels eines handelsüblichen Schlosses in der Anlage angeschlossen wird. Gegebenenfalls demontierbare Teile des Fahrrades sind separat durch Sicherungsmittel gegen Wegnahme zu sichern.
  6. Die Tür der Fahrradbox ist stets geschlossen zu halten. Insbesondere nach dem Verlassen der Fahrradabstellanlage ist jeweils zu prüfen, ob die Tür tatsächlich verschlossen ist.
  7. Funktionsstörungen der Schließanlage sind umgehend der dem Betreiber (s. Kontaktdaten) zu melden

IV. Haftung

  1. Obwohl die Fahrradabstellanlagen einen abgeschlossenen Bereich darstellen, ist hiermit keine Obhut oder Haftungsübernahme verbunden, da die Kommune einen Schutz vor unbefugten Zugriffen Dritter oder Beschädigungen Dritter nicht gewährleisten können und weder das Fahrrad noch etwaiges Zubehör versichert sind. Wertsachen sollten deswegen auch nicht in Satteltaschen, Körben etc. verbleiben. Die Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr.
  2. Die gegenseitige Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Offensichtliche Schäden sind vor Verlassen der Fahrradabstellanlagen bei der Kommune anzuzeigen. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich oder zumutbar, hat die Anzeige spätestens innerhalb von 48 Stunden nach dem Schadensfall schriftlich bei der Kommune zu erfolgen. Bei nicht offensichtlichen/verdeckten Schäden hat die Anzeige schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung des Schadens zu erfolgen.
  3. Für Fahrräder, die über die vertraglich vereinbarte Zeit hinaus in der Fahrradabstellanlage verbleiben, ist jegliche Haftung bzw. Gewährleistung seitens der Kommune ausgeschlossen.
  4. Sollte es durch Nutzer zu einem eindeutig zurechenbaren unsachgemäßem, schuldhaften oder rücksichtslosen Verhalten zu Schäden oder zu Verunreinigungen in der Fahrradabstellanlage kommen, wird der jeweilige Nutzer hierfür im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen.

V. Räumung

  1. Die Kommune ist berechtigt das Fahrrad im Fall dringender Gefahr ohne Information der Nutzer aus der Abstellanlage zu entfernen. Die Kommune wird die Nutzer in einem solchen Fall umgehend schriftlich benachrichtigen, sofern das Fahrrad gekennzeichnet ist und die Nutzer dadurch ermittelt werden können.
  2. Die Kommune ist berechtigt im Falle baulicher oder notwendiger Unterhaltungsmaßnahmen die Fahrradabstellanlage zu räumen. Die Nutzer werden im Voraus benachrichtigt und sind verpflichtet für die Dauer der Maßnahme das Fahrrad zu entfernen.

VI. Erfüllungsort/Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der jeweiligen Kommune, es sei denn ein anderer Gerichtsstand ist zwingend gesetzlich vorgeschrieben.

Kontaktdaten:

AzweiO kommunale AöR
Grüne Straße 24
28870 Ottersberg
info@azweio.de

Paul Wolff GmbH
Monschauer Straße 22
41068 Mönchengladbach
service@paul-wolff.com
Hotline: 02161 930 555

Stand: Dezember 2025